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§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

 

1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

 

2. Verbraucher i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige

Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

Kunde i.S.d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

 

3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.

Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

 

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§ 2 Angebot und Bestellung

 

1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.

 

2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungen sind nur als Näherungswerte zu verstehen und stellen insbesondere keine Zusicherung von Eigenschaften dar, es sei denn, sie werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

 

3. Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

 

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§ 3 Lieferzeiten und Lieferungen

 

1. Für den Umfang und den Zeitpunkt der Lieferung sind ausschließlich unsere schriftlichen Angaben in der Auftragsbestätigung oder im Angebot maßgeblich.

Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

 

2. Die von uns angegebenen Lieferzeiten gelten als nur annähernd vereinbart. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Eine von uns angegebene Lieferzeit beginnt mit dem Ausstellungstag der entsprechenden Bestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie vor Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Ende der Lieferzeit das Werk/Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist.

 

3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse wie witterungsbedingte Einschlüsse, behördliche Anordnungen, Vandalismus, Krieg etc., die außerhalb unserer Sphäre liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstands von erheblichem Einfluss sind.

 

4. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die Vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

 

5. Wenn die Behinderung länger als sechs Wochen dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurück zu treten. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten, wenn die Behinderung länger als sechs Wochen dauert. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.

 

6. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer nicht von Interesse. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm entgehenden Schadens zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

 

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§ 4 Versand

 

1. Der Versand erfolgt in der Regel ab Neuburg am Inn. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart.

 

2. Die Kosten und die Gefahr des Transports sowie die Verladekosten gehen zu Lasten des Bestellers. Dies gilt auch für Rücksendungen.

 

3. Für die Einhaltung etwaiger Ausschlußfristen zum Beispiel nach den allgemeinen deutschen Speditionsbedingungen (ADSp) ist der Besteller verantwortlich.

 

4. Versandkosten: (bei Nachnahmesendungen)

0 bis 20 kg -> € 13,-

20 bis 30 kg -> € 16,-

30 bis 40 kg -> € 50,-

40 bis 20 kg -> € 60,-

70 bis 100 kg -> € 70,-

ab 100 kg -> € 80,-

 

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§ 5 Vergütung

 

1. Unsere Preise verstehen sich brutto (inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer), "ab Werk", zzgl. Kosten für Transport und Verpackung, solange nichts anderes vereinbart oder angegeben ist.

 

2. Aufträge, für die nicht ausdrückliche feste Preise vereinbart sind, werden zu dem am Tag der Lieferung gültigen Listenpreis berechnet.

 

3. Der Kunde verpflichtet sich, nach Erhalt der Ware innerhalb von 7 Tagen den Kaufpreis zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Der Verbraucher hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins zu verzinsen. Der Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behält sich der Anbieter vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

 

4. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch den Anbieter anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

5. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz etwa anders lautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Verkaufspersonal und technisches Personal sind zum Inkasso in bar nicht berechtigt; ausgenommen sind Beträge bis € 50,00 in bar gegen Aushändigung einer Barverkaufs-Quittung. Im übrigen können Zahlungen mit befreiender Wirkung nur unmittelbar an den Käufer oder auf ein von diesem angegebenes Bank- oder Postscheckkonto erfolgen.

 

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§ 6 Eigentumsvorbehalt

 

1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen

nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

 

2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

 

3. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.

 

4. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

 

5. Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die weitere Veräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

 

6. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.

 

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§ 7 Gewährleistung

 

1. Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung).

 

2. Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.

 

3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu, soweit der Kunde Unternehmer ist.

 

4. Unternehmer müssen offensichtliche Mängel unverzüglich im Sinne von § 377 HGB ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterläßt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die ewährleistungsanrechte zwei Monate nach der Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers.

 

5. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfirst ein Jahr ab Ablieferung der Ware.

 

6. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

 

7. Kosten, die für den Versand der Lieferung vom Kunden an den Unternehmer und zurück entstehen, sind vom Kunden zu tragen, wenn dieser meint, das Produkt sei mangelhaft, wogegen sich bei Prüfung durch den Unternehmer herausstellt, dass das Produkt mangelfrei ist und lediglich ein Bedienungsfehler vorliegt.

 

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§ 8 Haftung

 

1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

 

2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

 

3. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

 

4. Allgemein gilt der Haftungsausschluß nicht in Fällen, in denen eine Garantie oder ein Beschaffungsrisiko durch uns übernommen wurde. Das gleiche gilt bei der Verletzung sogenannter vertraglicher Hauptleistungsverpflichtungen (Kardinalpflichten). Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadenersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein vom Verkäufer garantiertes

Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern.

 

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§ 9 Patente

 

1. Der Verkäufer wird den Käufer als Unternehmer und dessen Abnehmer wegen Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten, Marken oder Patenten freistellen, es sei denn, der Entwurf des Liefergegenstandes stammt vom Käufer. Die Freistellungsverpflichtung des Verkäufers ist betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist, dass dem Verkäufer die Führung von Rechtsstreiten überlassen wird und dass die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise der Liefergegenstände des Verkäufers ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist.

 

2. Der Verkäufer hat wahlweise das Recht, sich von den in Absatz 1 übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, dass er entweder

a) die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Patente beschafft oder

b) den Käufer einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung stellt, die im Falle des Austausches gegen den verletzenden Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen.

 

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§ 10 Rücksendungen

 

1. Rücksendungen werden nur vorbehaltlich unserer Prüfung angenommen. Rücksendungen haben an Datex-Systems Gerg Robert, Karl Florian und  Kerscher Jürgen ; Brunngasse 18; 94127 euburg am Inn frei Haus zu erfolgen.

 

2. Rücksendungen können, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, nur dann von uns bearbeitet werden, wenn der Rücksendung ein Rücksendungsbegleitschein beiliegt, auf dem die RMA- und die Kundennummer angegeben sind. Diesen Rücksendungsbegleitschein und die RMA-Nummer erhält der Kunde auf schriftliche

oder telefonische Anforderung in Neuburg unter Telefon 08502/915181, Fax 08502/915182 oder E-Mail RMA@datex-systems.de.

 

3. Die Bekanntgabe der RMA-Nummer bedeutet auf keinen Fall eine Anerkennung des Mangels oder der sonstigen Beanstandung des Bestellers.

 

4. In jedem Fall erfolgt die Rücksendung, auch die des zufälligen Untergangs, auf Gefahr des Bestellers. Bei Rücksendungen die der Kunde zu vertreten hat, insbesondere aber nicht ausschließlich im Falle von Annahmeverweigerungen, werden wir eine Wiedereinlagerungspauschale berechnen.

 

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§ 11 Export

 

1. Von uns gelieferte Produkte sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt.

 

2. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, bei aus den USA importierten Produkten, den Export-Kontrollbestimmungen der Vereinigten Staaten von Amerika. Der Kunde muß sich über diese

Vorschriften selbständig nach den deutschen Bestimmungen beim Bundesausfuhramt, 65760 Eschborn /Taunus nach den US-Bestimmungen beim USDepartement of Commerce, Office of Export Administration, Washington,DC 20320 erkundigen. Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden, in eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert. Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit oder ohne

Kenntnis von uns, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen.

 

3. Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen uns gegenüber.

 

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§ 12 Dauerschuldverhältnisse; Kündigung

 

1. Haben die Vertragsparteien einen Vertrag geschlossen, der eine wiederkehrende Leistung zum Gegenstand hat oder ein anders gestaltetes Dauerschuldverhältnis zum Gegenstand hat, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag erstmalig nach Ablauf von 6 Monaten mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ablauf des darauffolgenden Monats zu kündigen.

 

2. Das Recht des Kunden jederzeit fristlos wegen eines wichtigen Grundes außerordentlich zu kündigen bleibt von der Regelung des Absatz 1 unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine der beiden Vertragsparteien nachhaltig gegen die ihr obliegenden vertraglichen Pflichten verstößt und eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses deshalb unzumutbar ist. Der außerordentlichen Kündigung hat eine zweimalige schriftliche Aufforderung zur Einhaltung der vertraglichen Pflichten vorauszugehen.

 

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§ 13 Schlussbestimmungen

 

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

 

2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Passau. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen Allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf Schriftformerfordernis. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen und der übrigen Bestimmungen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine etwa unwirksame Bestimmung durch eine neue zu ersetzen, die dem Sinn der gewollten Bestimmung am nächsten kommt.

 

 

 

Stand: November 2006
Datex-Systems GmbH & Co. KG
Brunngasse 18 - 94127 Neuburg am Inn

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